5 5.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 16'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 16'000.00 […]. 5.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 8'000.00 auferlegt. 5.3. Der Anteil der Klägerin wird mit ihrem Vorschuss von Fr. 5'000.00 verrechnet. Sie hat dem Gericht Fr. 3'000.00 nachzuzahlen.