3. Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die D.-Sammelstiftung für die [...], wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Beklagten ([...]) einen Betrag von - Fr. 30'440.35 zuzüglich Zins seit 23. November 2017, sowie - Fr. 20'000.00 (ohne zusätzliche Verzinsung) auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin ([...]), zu überweisen. 4. Es wird festgestellt, dass die Verfügungsbeschränkung betreffend die F. und die Grundbuchsperre für die Liegenschaft [...] bereits mit Ziff. 3 des Entscheids SF.2018.9 des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 31. Oktober 2018 aufgehoben wurde.