Die Parteien teilen ihre während der Ehe geäufneten beruflichen Vorsorgeguthaben gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig. Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die D.-Sam- melstiftung [...], sei nach Rechtskraft anzuweisen, vom Freizügigkeitsguthaben des Beklagten ([...]) einen Betrag von Fr. 30'440.35 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin ([...]) bei der E., [...] ([...]), zu überweisen. […] Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) vom 11. Januar 2022 1. 1.1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich jeweils im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: