" 1. An den Anträgen der Klageantwort vom 21. September 2020 wird festgehalten. Antrag Ziffer 1 wird wie folgt ergänzt: Eventualiter, für den Fall, dass Teilvereinbarung 2 nicht genehmigt werden sollte, sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten die Weinsammlung herauszugeben. Die Parteien seien alsdann beim derzeitigen Besitzstand in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu erklären. 2. Soweit die Klägerin mehr oder anderes verlangt, seien diese Anträge abzuweisen."