Für den Fall, dass die Beweisführung der obigen Punkte nicht möglich sein sollte, ist der Beklagte zusätzlich zu den in der Teilvereinbarung 2 (Güterrecht) geregelten Punkte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 647'004.00 zu bezahlen. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten sind nach der Scheidung vollumfänglich der Klägerin anzurechnen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.11. Der Beklagte reichte am 10. Mai 2021 die Duplik ein und stellte folgende, teilweise neue Begehren: