4. Die Gerichtsgebühren seien der Klägerin zu zwei Dritteln, dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Klägerin sei zur Leistung einer noch zu beziffernden Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zu verpflichten." 2.10. Die Klägerin reichte am 12. Januar 2021 die Replik ein und stellte folgende, teilweise neue Begehren: