" 1. Die von den Parteien abgeschlossenen Teilvereinbarungen 1 – 3 seien zu genehmigen, und die in Teilvereinbarung 2 und 3 beantragte Anweisung an die Pensionskasse des Beklagten sei vorzunehmen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft der Scheidung bis 31. März 2023 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'375.00 zu bezahlen. Eine Anpassung des Betrages nach Abschluss des Beweisverfahrens bleibt vorbehalten. 3. Die Anträge der Klägerin seien abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen des Beklagten übereinstimmen.