Für den Fall, dass die Beweisführung der obigen Punkte nicht möglich sein sollte, ist der Beklagte zusätzlich zu den in der Teilvereinbarung 2 (Güterrecht) geregelten Punkte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 727'851.25 zu bezahlen. 5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Klägerin ausdrücklich vorbehält auf die Teilvereinbarungen Nr. 3 (BVG) zurückzukommen beziehungsweise den Antrag auf Nichtgenehmigung derselben zu stellen.