Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2022.12 / rb (OF.2017.80) Art. 34 Entscheid vom 22. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, Postfach 2202, 5001 Aarau Beklagter B._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Sarah Brunner, Rechtsanwältin, Bahnhofplatz 13, Postfach, 5201 Brugg Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm. 1998 vor dem Zivilstandsamt Q.. Aus der Ehe ging der mittlerweile volljährige Sohn C., geboren am tt.mm. 2000, her- vor. 2. 2.1. Die Klägerin reichte am 23. November 2017 beim Bezirksgericht Laufen- burg eine unbegründete Klage betreffend Ehescheidung ein. 2.2. Am 24. April 2018 fand eine Einigungsverhandlung statt. Im Nachgang zur Einigungsverhandlung unterzeichneten die Parteien am 27. April 2018 bzw. am 11. Mai 2018 die Teilvereinbarung 1 (Scheidungspunkt, Kinderbe- lange). 2.3. Am 22. Mai 2018 fanden eine Verhandlung im Präliminarverfahren SF.2018.9 sowie weitere Vergleichsgespräche im Scheidungsverfahren statt. In der Folge wurden den Parteien mit Verfügung vom 8. Juni 2018 zwei Vergleichsvorschläge betreffend Güterrecht und BVG zugestellt. Die Parteien unterzeichneten am 16. August 2018 bzw. am 28. September 2018 die Teilvereinbarung 3 (BVG). 2.4. Am 27. bzw. 28. September 2018 unterzeichneten die Parteien die ange- passte Teilvereinbarung 2 (Güterrecht). 2.5. Im Nachgang zum Entscheid ZSU.2018.345 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2019 betreffend vorsorgliche Massnahme wurde den Parteien im Ehescheidungsverfahren am 18. Oktober 2019 eine Teilverein- barung 4 (persönlicher Unterhalt) unterbreitet. 2.6. Die Klägerin reichte innert erstreckter Frist am 13. Mai 2020 eine schriftli- che Klagebegründung ein und stellte folgende Begehren: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nachehelichen monatlichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: - Fr. 13'686.85 (inklusive Fr. 3'000.- Vorsorgeunterhalt) bis [...] 2023; - Fr. 13'301.75 (inklusive Fr. 3'000.- Vorsorgeunterhalt) ab [...] 2023 bis [...] 2025; -3- - Fr. 13'884.25 (inklusive Fr. 3'000.- Vorsorgeunterhalt) ab [...] 2025 bis [...] 2029 zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Der Vorsorgeunterhalt von monatlich Fr. 3'000.- ist unabhängig vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsunterhalt ab dem 1. Oktober 2020 bis Ende Oktober 2020 geschuldet. Eventualiter sei der Beklagte berechtigt zu erklären, der Klägerin den Vorsorgeun- terhalt mit einer Einmalzahlung in der Höhe von Fr. 324'000.- in Kapitalform 30 Tage ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. 3. [...] 4. Die Klägerin beantragt auf die Teilvereinbarungen Nr. 2 (Güterrecht) zurückzukom- men beziehungsweise beantragt die Nichtgenehmigung derselben. [...] Für den Fall, dass die Beweisführung der obigen Punkte nicht möglich sein sollte, ist der Beklagte zusätzlich zu den in der Teilvereinbarung 2 (Güterrecht) geregelten Punkte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 727'851.25 zu bezahlen. 5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Klägerin ausdrücklich vorbehält auf die Teilvereinbarungen Nr. 3 (BVG) zurückzukommen beziehungsweise den Antrag auf Nichtgenehmigung derselben zu stellen. Zur Weiteren Klärung des Sachverhalts sei der Beklagte beziehungsweise die D.- Sammelstiftungen, [...], für die obligatorische und ausserobligatorische berufliche Vorsorge zu verpflichten folgende Unterlagen zu edieren: a) die Vorsorgeausweise per 1. Januar 2015, 1. Januar 2016 und 1. Januar 2017 der D.-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge [...] zu edie- ren; b) der Nachweis über die Höhe des Guthabens des Beklagten per 23. November 2017 von einer allfällig anderen Vorsorgeeinrichtung, für den Fall dass das Guthaben der ausserobligatorische berufliche Vorsorge des Beklagten zwi- schen dem 1. Januar 2015 und dem 23. November 2017 auf eine andere Vor- sorgeeinrichtung übertragen worden ist; c) Im Falle der Weigerung des Beklagten die Unterlagen gemäss der obigen Zif- fern 5 a) und b) einzureichen, soll das Gericht die D.-Sammelstiftungen, [...], für die obligatorische und ausserobligatorische berufliche Vorsorge verpflich- ten, die geforderten Urkunden beziehungswiese die Angaben einer allfällig an- deren Vorsorgeeinrichtung zu edieren, auf welche das Guthaben aus der be- ruflichen Vorsorge des Beklagten überwiesen wurde. 6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten sind nach der Scheidung vollumfänglich der Klägerin anzurechnen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.7. Der Gerichtspräsident verfügte am 14. Mai 2020, dass die Klagebegrün- dung im Sinn der Erwägungen (vertiefte Begründung der Anträge bezüglich Nichtgenehmigung der Teilvereinbarungen 2 und 3) zu ergänzen sei. -4- 2.8. Die Klägerin reichte am 15. Juni 2020 die ergänzende Klagebegründung ein und berichtigte die gestellten Rechtsbegehren bezüglich zweier Schreibfehler. 2.9. Der Beklagte reichte am 21. September 2020 eine Klageantwort ein mit folgenden Begehren: " 1. Die von den Parteien abgeschlossenen Teilvereinbarungen 1 – 3 seien zu genehmigen, und die in Teilvereinbarung 2 und 3 beantragte Anweisung an die Pensionskasse des Beklagten sei vorzunehmen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft der Schei- dung bis 31. März 2023 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'375.00 zu bezahlen. Eine Anpassung des Betrages nach Abschluss des Beweisverfahrens bleibt vorbehalten. 3. Die Anträge der Klägerin seien abzuweisen, soweit sie nicht mit den An- trägen des Beklagten übereinstimmen. 4. Die Gerichtsgebühren seien der Klägerin zu zwei Dritteln, dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Klägerin sei zur Leistung einer noch zu beziffernden Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zu verpflichten." 2.10. Die Klägerin reichte am 12. Januar 2021 die Replik ein und stellte folgende, teilweise neue Begehren: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nachehelichen monat- lichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: - Fr. 13'686.85 eventualiter Fr. 16'669.00 bzw. 16'649.00 bis [...] 2023; - Fr. 13'301.75 eventualiter Fr. 13'756.00 bzw. Fr. 13'736.00 ab [...] 2023 bis [...] 2025; - Fr. 13'884.25 eventualiter Fr. 13'091.00 bzw. Fr. 13'071.00.- ab [...] 2025 bis [...] 2029 zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Vorsorgeunterhalt mit einer Einmalzahlung beziehungsweise in Kapitalform in der Höhe von Fr. 195'000.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Vorsorge- unterhalt von monatlich Fr. 3'000.- seit November 2017 bis März 2023 zu bezahlen. -5- 2. [...] 3. Die Klägerin beantragt auf die Teilvereinbarungen Nr. 2 (Güterrecht) zu- rückzukommen beziehungsweise beantragt die Nichtgenehmigung dersel- ben. [...] Für den Fall, dass die Beweisführung der obigen Punkte nicht möglich sein sollte, ist der Beklagte zusätzlich zu den in der Teilvereinbarung 2 (Güter- recht) geregelten Punkte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 647'004.00 zu bezahlen. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten sind nach der Scheidung vollumfänglich der Klägerin anzurechnen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.11. Der Beklagte reichte am 10. Mai 2021 die Duplik ein und stellte folgende, teilweise neue Begehren: " 1. An den Anträgen der Klageantwort vom 21. September 2020 wird festge- halten. Antrag Ziffer 1 wird wie folgt ergänzt: Eventualiter, für den Fall, dass Teilvereinbarung 2 nicht genehmigt werden sollte, sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten die Weinsammlung herauszugeben. Die Parteien seien alsdann beim derzeitigen Besitzstand in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu erklären. 2. Soweit die Klägerin mehr oder anderes verlangt, seien diese Anträge ab- zuweisen." 2.12. An der Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 2022 unterzeichneten die Parteien die Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt). 2.13. Das Bezirksgericht Laufenburg erkannte am 31. Januar 2022: " 1. In Gutheissung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens wird die am tt.mm. 1998 vor Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe der Parteien geschie- den. -6- 2. 2.1. Die von den Parteien über die Scheidungsfolgen abgeschlossene Teilver- einbarung 2 (Güterrecht) vom 27. / 28. September 2018, die Teilvereinba- rung 3 (BVG) vom 16. August 2018 / 28. September 2018 sowie die Teil- vereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) vom 11. Januar 2022 werden gestützt auf Art. 279 ff. ZPO i.V.m. Art. 288 Abs. 1 ZPO in folgenden Punk- ten gerichtlich genehmigt: Teilvereinbarung 2 (Güterrecht) vom 27. / 28. September 2018 [...] Teilvereinbarung 3 (BVG) vom 16. August 2018 / 28. September 2018 Die Parteien teilen ihre während der Ehe geäufneten beruflichen Vorsorgeguthaben ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig. Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die D.-Sam- melstiftung [...], sei nach Rechtskraft anzuweisen, vom Freizügigkeitsguthaben des Be- klagten ([...]) einen Betrag von Fr. 30'440.35 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin ([...]) bei der E., [...] ([...]), zu überweisen. […] Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) vom 11. Januar 2022 1. 1.1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich jeweils im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 8'510.00 bis zum tt.mm. 2023 (ordentliches Pensionsalter der Klägerin in der Schweiz) - Fr. 2'500.00 vom tt.mm. 2023 bis tt.mm. 2025 (ordentliches Pensionsalter der Klä- gerin in Deutschland) - Fr. 1'500.00 vom tt.mm. 2025 bis zum tt.mm. 2029 (ordentliches Pensionsalter des Beklagten in der Schweiz) 1.2. Die Unterhaltsbeiträge werden gemäss obergerichtlicher Klausel indexiert. 2. Die Parteien halten fest, dass die Klägerin die gemeinsame Weinsammlung zwischen- zeitlich verkauft hat. Die Parteien teilen den Reinerlös hälftig. Die Klägerin überreicht dem Beklagten bis spätestens 31. Januar 2022 eine vollständige Dokumentation dieses Ver- kaufs. […] 2.2. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) per Ende Dezember 2021 mit 101.5 Punkten. Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2023, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: -7- neuer Unterhalts- ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November beitrag = ursprünglicher Indexstand per Ende Dezember 2021 mit 101.5 Punkten Der Betrag ist auf ganze Franken zu runden. 3. Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die D.-Sammelstiftung für die [...], wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Be- klagten ([...]) einen Betrag von - Fr. 30'440.35 zuzüglich Zins seit 23. November 2017, sowie - Fr. 20'000.00 (ohne zusätzliche Verzinsung) auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin ([...]), zu überweisen. 4. Es wird festgestellt, dass die Verfügungsbeschränkung betreffend die F. und die Grundbuchsperre für die Liegenschaft [...] bereits mit Ziff. 3 des Entscheids SF.2018.9 des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 31. Okto- ber 2018 aufgehoben wurde. 5 5.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 16'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 16'000.00 […]. 5.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 8'000.00 auf- erlegt. 5.3. Der Anteil der Klägerin wird mit ihrem Vorschuss von Fr. 5'000.00 verrech- net. Sie hat dem Gericht Fr. 3'000.00 nachzuzahlen. 5.4 Der Beklagte hat dem Gericht Fr. 8'000.00 nachzuzahlen. 5.5 Die Parteien haben zusätzlich die Kosten für die Begründung dieses Ent- scheids von Fr. 2'000.00 zu tragen, die den Parteien je hälftig auferlegt wird. Beide Parteien haben dem Gericht je Fr. 1'000.00 für die Begründung des Entscheids nachzuzahlen. 6. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 2.14. Am 25. Februar 2022 erliess das Bezirksgericht Laufenburg einen Berich- tigungsentscheid und erkannte: -8- " 1. Ziff. 2.2 / Ziff. 1.1 der Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) vom 11. Januar 2022 des Entscheids OF.2017.80 des Familiengerichts Laufenburg vom 31. Ja- nuar 2022 wird wie folgt berichtigt (Änderungen kursiv): […] Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) vom 11. Januar 2022 1. 1.1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich jeweils im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 8'510.00 bis zum tt.mm. 2023 (ordentliches Pensionsalter der Klägerin in der Schweiz) - Fr. 2'500.00 vom tt.mm. 2023 bis tt.mm. 2025 (ordentliches Pensionsalter der Klä- gerin in Deutschland) - Fr. 1'500.00 vom tt.mm. 2025 bis zum tt.mm. 2029 (ordentliches Pensionsalter des Beklagten in der Schweiz) […] 2. Für diesen Berichtigungsentscheid werden keine zusätzlichen Gerichts- kosten erhoben. 3. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 3. 3.1. Die Klägerin erhob fristgerecht am 6. Mai 2022 Berufung gegen das ihr am 22. März 2022 zugestellte Urteil vom 31. Januar 2022 und beantragte: " 1. Es seien die Ziffern 2.1 (Teilvereinbarung 3 und 4) und Ziff. 3 (Vorsorge) des vorinstanzlichen Entscheides des Bezirksgerichts Laufenburg vom 31. Januar 2022 aufzuheben und somit die Teilvereinbarungen 3 und 4 zwischen den Parteien nicht zu genehmigen. 2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich jeweils im Voraus Unterhaltsbei- träge in der Höhe von CHF 8'510.00 bis zum tt.mm. 2029 zu bezahlen. 3. Es sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die D.-Sammelstiftung [...], nach Rechtskraft des Urteils anzuweisen, vom Freizügigkeitsguthaben des Beklagte ([...]) den Betrag von CHF 390'810.15 auf das Freizügigkeits- konto der Klägerin ([...]) zu überweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzli- che Verfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 12. September 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufung, eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid -9- vom 31. Januar 2022 zur Ergänzung der Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.3. Die Parteien äusserten sich mit weiteren Eingaben vom 10. Oktober 2022 (Klägerin), 25. Oktober 2022 (Beklagter) sowie 21. November 2022 (Kläge- rin). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung hat sich der Berufungskläger mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einander zu setzen (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abge- fasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569, E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan. Unzureichend ist (u.a.) bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass dargetan wird, warum dem so sein soll (KUNZ, in: Berufung und Beschwerde, Kommentar zu Art. 308 bis 327a ZPO, Basel 2013, N. 82 ff. zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER/BUCHER, ZPO- Komm., a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurtei- lung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 416 f. E. 2.2.4). Für die Scheidungsnebenfolgen, die – wie die vorliegend streitigen – nicht unter die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime fallen, gilt die Noven- ordnung von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. BGE 138 III 353 ff. und BGE 144 III 349 ff.), Danach können im Berufungsverfahren neue Behauptungen und - 10 - Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vor- gebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten. 1.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bilden einerseits der Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Teilvereinbarung 3 BVG) sowie der nacheheliche Ehegattenunterhalt (Teilvereinbarung 4). 2.2. Im Scheidungsverfahren gelangen hinsichtlich der Nebenfolgen nicht durchgängig die gleichen Verfahrensgrundsätze zur Anwendung. Für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und das Güterrecht gelten die Dis- positionsmaxime (STECK/FANKHAUSER, in: Schwenzer/Fankhauser, Fam- Komm Scheidung [FamKomm], 4. Aufl., Bern 2022, N. 17 der Vorbemer- kungen zu Art. 196 – 220 ZGB) und die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der finanziellen Nebenfolgen der Scheidung ge- langt nur auf den Vorsorgeausgleich (Art. 122 ff. ZGB) die Untersuchungs- maxime zur Anwendung, wenn auch nicht die uneingeschränkte, sondern die eingeschränkte (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Ausserdem ist im Bereich des Vorsorgeausgleichs auch die Dispositionsmaxime eingeschränkt (vgl. Art. 124b Abs. 2 und 3 ZGB). 2.3. Eine Scheidungskonvention ist wie eine Teilvereinbarung eine von den Eheleuten in einem Ehescheidungsprozess getroffene Vereinbarung, in der sie sich hinsichtlich ihrer Verfügungsgewalt unterstehender Ansprüche (nachehelicher Unterhalt und Güterrecht sowie – eingeschränkt – Vorsor- geausgleich) vertraglich einigen und hinsichtlich der übrigen (Scheidungs- punkt, Kinderbelange) gemeinsame Anträge an das Gericht stellen. Ver- träge werden grundsätzlich mit ihrem Abschluss für die Parteien verbindlich (pacta sunt servanda). Dementsprechend galt im bis Ende 1999 geltenden Scheidungsrecht, dass die Parteien schon vor der gerichtlichen Genehmi- gung der von ihnen geschlossenen Konvention an diese gebunden waren (BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 1980, N. 150 zu aArt. 158 ZGB). Unter dem aktuellen seit 1. Januar 2000 geltenden Recht gestaltet sich die Rechtslage teilweise anders. Nach wie vor gilt der Grundsatz im Falle von Scheidungskonventionen, die die Parteien in einem auf Klage eines Ehe- gatten eröffneten Scheidungsverfahren (Art. 114 ZGB und Art. 290 ff. ZPO) dem Gericht unterbreiten; eine Partei kann diesfalls nur, aber immerhin, - 11 - dem Gericht die Nichtgenehmigung der Konvention (oder der Teilvereinba- rung) beantragen (STEIN, FamKomm, a.a.O., N. 38 zu Art. 279 ZPO). Aus- serdem muss es den Parteien unbenommen sein, die Konvention oder Teil- vereinbarungen gemeinsam zu widerrufen. Haben die Ehegatten dagegen dem Scheidungsgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren einge- reicht (Art. 111 f. ZGB und Art. 285 ff. ZPO), kann nach der Rechtsprechung und überwiegenden Lehrmeinung jeder Ehegatte nicht nur seine Zustim- mung zum gemeinsamen Scheidungsbegehren als Ganzes, sondern auch zu einzelnen Nebenfolgen frei zurückziehen, und zwar bis zum Abschluss der Anhörung (BGE 135 III 193 E. 2.2.; FANKHAUSER/BLEICHENBACHER, FamKomm, a.a.O., N. 10 zu Art. 285 ZPO; SPYCHER, Berner Kommentar 2012, N. 36 zu Art. 279 ZPO; a.M. JUNGO, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Gend 2016, N. 21 f. zu Art. 111 ZGB und BREITSCHMID, "Scheidungsplanung"?, in AJP 1999, S. 1609). Nach Ab- schluss der Anhörung und Eintritt der Bindung kann ein Ehegatte nur noch die Nichtgenehmigung beantragen bzw. können beide Ehegatten nur noch zusammen ihr gemeinsames Scheidungsbegehren zurückziehen (vgl. FAN- KHAUSER/BLEICHENBACHER, a.a.O., N. 11 zu Art. 288 ZPO; STEIN, a.a.O., N. 38 zu Art. 279 ZPO). Das vorliegende Scheidungsverfahren wurde auf Klage der Ehefrau einge- leitet, wobei im Laufe des Verfahrens vier Teilvereinbarungen über sämtli- che Scheidungsfolgen getroffen wurden. Somit kann nur noch die Nichtge- nehmigung einer oder mehrerer Teilvereinbarungen beantragt werden. 2.4. Ein Ehegatte kann unabhängig von der Bindung an eine Vereinbarung je- derzeit deren Nichtgenehmigung beantragen. Stellt eine Partei einen sol- chen Antrag, hat sich das Scheidungsgericht mit den zu dessen Begrün- dung vorgetragenen Argumenten (vgl. STEIN, a.a.O., N. 38 zu Art. 279 ZPO, wonach der die Nichtgenehmigung der Vereinbarung verlangende Ehe- gatte für das Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen beweisbelastet ist) auseinanderzusetzen und kann sich nicht mit dem blossen Verweis da- rauf begnügen, die Vereinbarung sei für die Parteien bindend. Andernfalls liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV; vgl. SUTTER-SOMM/CHE- VALIER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 13 zu Art. 53 ZPO). Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Wil- len und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vor- sorge (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Eine Vereinbarung über den Ausgleich dieser Ansprüche genehmigt das Gericht gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO, wenn die - 12 - Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt ha- ben (lit. a), eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorliegt (lit. b) und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (lit. c). 3. 3.1. Die Klägerin beantragte mit der begründeten Klage vom 13. Mai 2020 bei der Vorinstanz die Nichtgenehmigung der Teilvereinbarungen 2 (Güter- recht) und 3 (BVG) (act. 221/223). In der Replik führte Klägerin aus, dass ihr Antrag auf Nichtgenehmigung der Teilvereinbarung 3 (BVG) hinfällig ge- worden sei (act. 435). Dies wiederholte sie anlässlich der Instruktionsver- handlung vom 11. Januar 2022 (act. 588). 3.2. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, die Teilvereinbarungen 3 (BVG) vom 16. August bzw. 28. September 2018 und 4 (nachehelicher Un- terhalt) vom 11. Januar 2022 seien offensichtlich unangemessen und hät- ten daher von der Vorinstanz nicht genehmigt werden dürfen. Teilvereinba- rung 2 (Güterrecht) wird von keiner Partei mehr beanstandet. 3.3. 3.3.1. Zur Teilvereinbarung 3 (BVG) bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, es scheine offensichtlich unverhältnismässig, dass der Beklagte lediglich knapp Fr. 60'000.00 mehr in seine Pensionskasse bezahlt haben solle als die Klägerin, obwohl er während der Ehe von insgesamt knapp 17 Jahren viel mehr als die Klägerin verdient habe (Berufung S. 11). Die Klägerin habe auf Wunsch des Beklagten nicht mehr gearbeitet und es sei ihr daher nicht möglich gewesen, bedeutende Austrittsleistungen der Berufsvorsoge zu äufnen. Der bei der Veräusserung der ehelichen Liegenschaft nicht zurück- geführte Betrag aus dem WEF-Vorbezug in der Höhe von Fr. 178'000.00 sei alleine beim Beklagten in Abzug zu bringen und auf keinen Fall von der Klägerin zu tragen. Aufgrund der vom Beklagten gewünschten klassischen Rollenverteilung sei es ihr nicht möglich gewesen, bedeutende Austritts- leistungen der beruflichen Vorsorge zu äufnen. Es könne keine Rede davon sein, dass eine angemessene Altersvorsorge vorliege. Die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Ehescheidung würden es nicht rechtfertigen, dass die während der Dauer der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Klägerin hälftig geteilt würden. In Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB sei auf die Teilung ihres Vorsorgeguthabens zu verzichten und lediglich das Guthaben des Beklagten zu teilen (Berufung S. 14). - 13 - 3.3.2. Der Beklagte bestreitet in der Berufungsantwort, dass die Klägerin während der Ehe auf Wunsch des Beklagten nicht gearbeitet habe und daher keine angemessene Altersvorsorge der 2. Säule habe äufnen können. Der Be- klagte habe während der Ehe dafür gesorgt, dass allfällige Lücken in ihrer Altersvorsorge durch Einkäufe in die Pensionskasse der Klägerin in der Höhe von insgesamt Fr. 305'524.00 ausgeglichen worden seien (Beru- fungsantwort S. 7). Weiter hält der Beklagte entgegen, dass bei der hälftigen Teilung nach Art. 123 ZGB die Klägerin als ausgleichungsberechtigte Partei resultiere. Die Klägerin verlange somit im Ergebnis nicht den Verzicht auf die hälftige Teilung gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB, sondern eine überhälftige Teilung nach Art. 124b Abs. 3 ZGB, wobei die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben seien (Berufungsantwort S. 9). 3.3.3. 3.3.3.1. Vorliegend haben sich die Ehegatten mit der Teilvereinbarung 3 (BVG) vom 16. August 2018 bzw. 28. September 2018 auf eine hälftige Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge und somit die gesetzliche Regelung nach Art. 123 ZGB geeinigt. Der Vorbezug des Beklagten für die Wohnei- gentumsförderung betrug ursprünglich Fr. 318'000.00. Nach dem Verkauf der Liegenschaft der Parteien in R. konnten jedoch nur noch Fr. 140'000.00 zurückgeführt werden. Es entstand somit ein Verlust über Fr. 178'000.00. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, dass die Parteien diesen Verlust je hälftig zu tragen hätten (E. 4.4.). 3.3.3.2. Entsteht bei einem Verkauf einer Liegenschaft ein Verlust und können nicht mehr sämtliche Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung in die Vorsor- geeinrichtung zurückgeführt werden, so fallen die vorbezogenen oder ver- pfändeten Beträge im Umfang des eingetretenen Verlustes aus dem Sys- tem der beruflichen Vorsorge heraus. Sie sind für die Vorsorge verloren und bei der Ermittlung der zu teilenden Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB nicht mehr zu berücksichtigen. Der Verlust ist von beiden Ehegatten gemeinsam (im Normalfall je hälftig) zu tragen, namentlich weil das wäh- rend der Ehe mit Hilfe des Vorbezugs oder der Verpfändung erworbene Wohneigentum in der Regel als gemeinsame Wohnung der Ehegatten dient und diese Finanzierung des einen Ehegatten nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich ist (BGE 5A_407/2018 E. 5.2.2; BGE 137 III 49 E. 3.3.1). - 14 - 3.3.3.3. Die Klägerin führt aus, der entstandene Verlust von Fr. 178'000.00 sei al- leine beim Beklagten in Abzug zu bringen und auf keinen Fall von der Klä- gerin zur Hälfte zu tragen (Berufung S. 17). Allein der von der Klägerin be- hauptete Umstand, dass der Beklagte "sich um die finanziellen Angelegen- heiten der Parteien und insbesondere um die Hypothek der ehelichen Lie- genschaft [gekümmert habe], ohne die [Klägerin] darüber zu informieren" (Berufung S. 16), vermag ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung aber nicht zu rechtfertigen. 3.3.3.4. Entsprechend der Begründung der Vorinstanz haben sich daher die Par- teien den entstandenen Verlust von Fr. 178'000.00 grundsätzlich hälftig an- rechnen lassen. 3.3.4. Dem Beklagten ist im Übrigen beizupflichten, wenn er argumentiert, die Klägerin verlange mit ihrer Forderung, auf die Teilung ihres Vorsorgegut- habens sei zu verzichten und lediglich das Guthaben des Beklagten sei zu teilen, eine überhälftige Teilung nach Art. 124b Abs. 3 ZGB. Die Klägerin resultiert bei der hälftigen Teilung im Sinne von Art. 123 ZGB als ausglei- chungsberechtigte Person. Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistungen zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte wei- terhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt (Art. 124b Abs. 3 ZGB). Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine über- hälftige Teilung der Austrittsleistung sind vorliegend nicht gegeben, nach- dem der gemeinsame Sohn C. im Zeitpunkt der Scheidung 21 Jahre alt war und somit kein Betreuungsbedarf mehr besteht. Es besteht somit keine Rechtfertigung für eine überhälftige Teilung des Vorsorgeguthabens. 3.3.5. Auch die Argumentation der Klägerin, es "schein[e] offensichtlich unverhält- nismässig", dass der Beklagte lediglich Fr. 60'000.00 mehr in seine Pensi- onskasse bezahlt habe, obwohl er während 17 Jahren viel mehr verdient habe als die Klägerin, überzeugt nicht. Aus den Steuererklärungen der Jahre 2011 – 2015 geht hervor, dass während dieser Jahre mehrere Ein- käufe in die berufliche Vorsorge der Klägerin in der Höhe von insgesamt Fr. 305'524.00 getätigt wurden. Die Differenz zwischen den Vorsorgegut- haben von Fr. 60'000.00 ist – insbesondere auch unter Berücksichtigung des entstandenen Verlusts von Fr. 178'000.00 beim Guthaben des Beklag- ten – somit plausibel. - 15 - 3.3.6. Abschliessend ist anzumerken, dass die Höhe der während der Ehe erwor- benen Guthaben der beruflichen Vorsorge beider Parteien erstellt ist. Wei- ter ist erstellt, dass der Vorbezug für die Wohneigentumsförderung des Be- klagten nach dem Liegenschaftsverkauf nicht vollumfänglich zurückgeführt werden konnte. Da sich die Ehegatten – wie in E. 3.3.3. hiervor aufgezeigt – den Verlust des WEF-Vorbezugs hälftig anrechnen lassen müssen, sind die Zahlen der Berechnung der Vorinstanz wie auch die hälftige Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge nachvollziehbar und nicht offen- sichtlich unangemessen. Die Vorinstanz hat damit die Teilvereinbarung 3 (BVG) vom 16. August 2018 bzw. 28. September 2018 zu Recht geneh- migt. 3.4. 3.4.1. Zur Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) bringt die Klägerin im We- sentlichen vor, diese sei offensichtlich unangemessen und hätte von der Vorinstanz nicht genehmigt werden dürfen. Unangemessen und bestritten sei nicht die Höhe des Unterhaltsbeitrags für die 1. Phase an sich, sondern deren zeitliche Befristung (Berufung S. 9). Es sei nicht nachvollziehbar, nicht begründet und völlig unangemessen, dass die Klägerin den Betrag von Fr. 8'510.00 für Unterhaltsbeiträge nur bis zu ihrem ordentlichen Pen- sionierungsalter in der Schweiz und nicht bis zum ordentlichen Pensions- alter des Beklagten, d.h. bis zum tt.mm. 2029, erhalten solle. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb es bei der Klägerin, die seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz lebe, einen Unterschied mache, ob sie in der Schweiz oder in Deutschland pensioniert werde, da sie bis zum Lebens- ende in der Schweiz zu bleiben gedenke (Berufung S. 12). 3.4.2. Der Beklagte hält entgegen, dass die Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) für die 2. Phase ab dem tt.mm. 2023 darauf basiere, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine AHV-Rente beziehe und gehalten sei, von ihrem Altersguthaben aus der 2. Säule und ihrem Sparvermögen zu zehren, um ihren Bedarf zu decken. Ab tt.mm. 2025 (Phase 3) erhalte die Klägerin zusätzlich noch eine Rente der [...] Rentenversicherung. Es ent- spreche der gängigen Praxis des Bundesgerichts, dass sich eine unter- haltsberechtigte Person mit einem Vorsorgeguthaben und Vermögen in der vorliegenden Grössenordnung nach Erreichen des AHV-Alters nicht nur ei- nen Vermögensertrag, sondern auch einen Vermögensverzehr anrechnen lassen müsse (Berufungsantwort S. 10). 3.4.3. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass es anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 2022, die über zwei Stunden - 16 - gedauert habe, zum Abschluss der Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Un- terhalt) gekommen sei. Die Klägerin sei anwaltlich vertreten gewesen und habe die Vereinbarung nicht unterzeichnet, ohne sich von ihrer Rechtsver- treterin beraten zu lassen. Die zwischen den Parteien getroffene Unter- haltsregelung stütze sich auf den Entscheid ZSU.2018.345 des Oberge- richts vom 2. Juli 2019 sowie die Zeitpunkte des Erreichens des ordentli- chen Rentenalters der Klägerin in der Schweiz und in Deutschland. Es lä- gen bezüglich nachehelichem Unterhalt, der dem Verhandlungsgrundsatz unterliege, keine Anhaltspunkte vor, die gegen eine Genehmigung sprä- chen (angefochtener Entscheid E. 4.3.4.). 3.4.4. 3.4.4.1. Die Klägerin bringt vor, in Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) sei nicht erwähnt, von welchem Einkommen und Vermögen der Parteien aus- gegangen werde. Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO statuiere eine Dokumentations- pflicht, mit der klare Verhältnisse im Hinblick auf spätere Abänderungen geschaffen würden. Die Angaben seien aber auch für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung relevant, indem sie die Prüfung der fehlenden offensichtlichen Unangemessenheit ermöglichten. Somit fehle es der Vorinstanz an den Zahlen, mit welchen sie die Angemessen- heit überhaupt hätte prüfen können. Nach Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO sei die Vereinbarung damit nicht genehmigungsfähig (Berufung S. 20). 3.4.4.2. Der Beklagte hält entgegen, dass die Vorinstanz zum Einkommen und Ver- mögen der Parteien nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels umfassend dokumentiert gewesen sei. Seitens des Beklagten lägen sämt- liche Lohnausweise von 2012 bis 2020 vor, seitens Klägerin sei unbestrit- ten, dass sie kein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen generiere. Es könne deshalb nicht behauptet werden, der Vorinstanz habe es an den erforderli- chen Informationen gefehlt, um die Angemessenheit der getroffenen Unter- haltsvereinbarung zu überprüfen. Die Angaben zum Einkommen und Ver- mögen nach Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO sollten namentlich Klarheit darüber schaffen, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Scheidungsurteil fusse. Bei Fehlen der entsprechenden Angaben könne es um diese ergänzt wer- den. Ein allfälliger Ergänzungsbedarf habe jedoch nicht zur Folge, dass die Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) im Übrigen inhaltlich nicht ge- nehmigungsfähig sei (Berufungsantwort S. 12 ff.). 3.4.4.3. Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegat- ten ausgegangen wird (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Angaben zum Ein- kommen und Vermögen, wie sie Art. 282 Abs. 1 lit. a vorsieht, sind gemäss - 17 - bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Selbstzweck, sondern sollen na- mentlich mit Blick auf eine allfällige Abänderung von Unterhaltsbeiträgen Klarheit darüber verschaffen, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Scheidungsurteil fusst. Insofern richtet sich die gesetzliche Dokumentati- onspflicht in erster Linie an das Gericht (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommen- tar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 18 f. zu Art. 140 ZGB; PETER BREITSCHMID, "Scheidungsplanung"?, AJP 1999 S. 1606 ff.). Darüber hin- aus ermöglichen es die zwingend geforderten Angaben dem Gericht, eher zu erkennen, ob vereinbarte Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO nicht offensichtlich unangemessen sind. Zu dokumentieren sind das gegenwärtige, d.h. im Scheidungszeitpunkt erzielte Einkommen und das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen. Ohne die in Art. 282 Abs. 1 geforderten Angaben ist die Vereinbarung unvollständig und darf gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO nicht genehmigt werden (FANKHAUSER, ZPO- Komm., a.a.O., N. 6 zu Art. 282 ZPO; PICHONNAZ, in: Commentaire romand, N. 32 zu Art. 143 aZGB). Das Gericht hat die Scheidungsvereinbarung zu vervollständigen, indem es die fraglichen Punkte in seinem Urteil aufführt, genauso wie es dies in denjenigen Fällen tut, in denen keine Scheidungs- vereinbarung vorliegt (BGE 145 III 474 E. 5.6). Werden voraussehbare, zu- künftige Veränderungen in den zur Unterhaltsbemessung massgeblichen Grundlagen bereits im Scheidungszeitpunkt berücksichtigt und werden nacheheliche Unterhaltsbeiträge in verschiedene Phasen gegliedert, so sind die gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO erforderlichen Angaben für jede Phase zu machen. Es muss für jeden Zeitraum unterschiedlicher Unter- haltsbeiträge separat ersichtlich sein, von welchen Bemessungsgrundla- gen ausgegangen wurde (AESCHLIMANN, FamKomm, a.a.O., N 18 zu Art. 282 ZPO). 3.4.4.4. Die Vorinstanz hält in Erwägung 4.4. ihres Entscheides fest, dass sich die Unterhaltsregelung auf den Entscheid ZSU.2018.345 des Obergerichts des Kantons Aargau stütze. In erwähnten Entscheid vom 2. Juli 2019 wird das Einkommen des Beklag- ten festgehalten und eine konkrete Unterhaltsberechnung inklusive Über- schussverteilung zum Zeitpunkt der Beurteilung der vorsorglichen Mass- nahmen vorgenommen. Jedoch wurde im vorliegenden Scheidungsverfahren in Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) nicht festgehalten, von welchem Einkommen der Parteien zum Scheidungszeitpunkt, somit per Januar 2022, ausgegangen wird. Ein pauschaler Verweis auf den Entscheid ZSU.2018.345 reicht nicht aus, um der Dokumentationspflicht nach Art. 282 Abs. 1 lit. a genügend nachzukommen. Die Vorinstanz hätte daher die Teilvereinbarung 4 (nach- ehelicher Unterhalt) bzw. ihren Entscheid vom 31. Januar 2022 um die ent- - 18 - sprechenden Angaben ergänzen müssen, insbesondere um die Angemes- senheit der Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) nach Art. 279 Abs. 1 ZPO und damit die Genehmigungsfähigkeit hinreichend beurteilen zu können. Eine entsprechende Beurteilung hat die Vorinstanz denn auch nicht vorgenommen. 3.4.5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung im Unterhaltspunkt insofern als begründet, als weder die Vereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) noch der Entscheid der Vorinstanz vom 31. Januar 2022 die zwingend not- wendigen Angaben zum Einkommen und Vermögen der Parteien gemäss Art. 282 Abs. 2 lit. a ZPO beinhalten. Nach Ergänzung dieser Angaben wird die Vorinstanz erneut über die Genehmigung dieser Vereinbarung zu be- finden haben, insbesondere auch darüber, ob sie im Unterhaltspunkt nicht offensichtlich unangemessen ist. 3.5. Nach dem Gesagten ist der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 31. Januar 2022 in Bezug auf die Genehmigung der Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) aufzuheben und zur Ergänzung sowie Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. BGE 4A_523/2013 E. 8.1). In einem solchen Fall ist aber die Höhe der Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens festzuset- zen (JENNY, ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 104 ZPO; REETZ/HILBER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 61 zu Art. 318 ZPO). Vorliegend wird das Verfahren in Bezug auf die Genehmigung der Vereinbarung zum nachehelichen Un- terhalt zurückgewiesen. Insoweit erscheint es angezeigt, die Verteilung der Hälfte der Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Vorinstanz zu über- lassen. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'500.00 festzuset- zen (§ 7 VKD). In Bezug auf die berufliche Vorsorge unterliegt die Klägerin mit ihrer Berufung. Die darauf entfallende Hälfte der Gerichtskosten von Fr. 1'750.00 ist ausgangsmässig von der Klägerin zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die zweitinstanzliche Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grun- dentschädigung von Fr. 3'630.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT, AGVE 2001 S. 27 f.) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Ver- handlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 20 % für die Eingabe vom 25. Oktober 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT) und des Rechtsmittelabzugs von - 19 - 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer andererseits auf Fr. 2'986.00. (= [Fr. 3'630.00 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten die Hälfte, d.h. Fr. 1'493.00, zu ersetzen. Die andere Hälfte der Parteikosten des Berufungsverfahrens ist von der Vorinstanz zu verlegen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird Ziffer 2.1. des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 31. Januar 2022 in Bezug auf die Genehmigung der Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) auf- gehoben und zur Ergänzung sowie Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.00 festgelegt. 3.2. Über die Verlegung der Hälfte dieser Entscheidgebühr (d.h. Fr. 1'750.00) hat das Bezirksgerichts Laufenburg zu befinden. 3.3. Die weiteren Fr. 1'750.00 werden der Klägerin auferlegt. 4. 4.1. Die zweitinstanzlichen Parteikosten werden auf Fr. 2'986.00 (inkl. Fr. 213.50 MWST und Fr. 50.00 Pauschalspesen) festgesetzt. 4.2. Über die Verlegung der Hälfte dieser Parteikosten (d.h. Fr. 1'493.00) hat das Bezirksgericht Laufenburg zu befinden. 4.3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die Hälfte der Parteikosten, d.h. Fr. 1'493.00, zu ersetzen. - 20 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00. Aarau, 22. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Donauer