2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird zu 70%, mit Fr. 1'750.00, dem Kläger und zu 30%, mit Fr. 750.00, der Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger direkt Fr. 750.00 zu bezahlen hat. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 40% der richterlich auf Fr. 2'315.55 festgesetzten Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 926.20, zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)