- bis zum Eintritt des Ehemannes in sein ordentliches AHV-Alter: Fr. 3'000.--" 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 5'330.00 wird zu 85% mit Fr. 4'530.50 dem Kläger und zu 15% mit Fr. 799.50 der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'350.00 verrechnet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 70% der Parteientschädigung von Fr. 5'385.00 (inkl. Auslagen und MWSt.), somit Fr. 3'769.50, zu bezahlen. - 15 - 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.