6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Kläger obsiegt mit seiner Berufung zu rund 30% - sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'500.00 festzusetzen sind (§ 7 Abs. 1, 4 und 5 VKD), zu 70% dem Kläger und zu 30% der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten 40% der Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren in richterlich festgesetzter Höhe von gerundet Fr. 2'315.55 (Grundentschädigung Fr. 3'500.0 gemäss übereinstimmenden Parteiausführungen [act. 110], vgl. auch § 3 Abs. 1 lit.