3.5 m.Hinw.auf BGE 111 II 103 Erw. 4). Der Kläger macht in der Berufung nicht geltend, der gemäss Scheidungsurteil geschuldete Unterhaltsbeitrag sei rückwirkend abzuändern. Der vorliegende Abänderungsentscheid entfaltet seine Wirkung somit ab dem Zeitpunkt seiner formellen Rechtskraft. 5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der im Scheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 4. April 2018 festgesetzte Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.00 ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf Fr. 3'000.00 zu reduzieren ist. Die Berufung des Klägers erweist sich entsprechend als teilweise begründet. - 14 -