Im Berufungsverfahren machte sie zudem nicht mehr geltend, der Kläger habe ein höheres Einkommen (vgl. act. 103). Dass mit einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge in der Höhe des von D. zu leistenden Wohnkostenbeitrags der gebührende Bedarf nicht mehr gedeckt wäre, macht die Beklagte sodann ebenfalls nicht geltend. Es spricht somit nichts dagegen, den im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.00 um den Betrag des Wohnkostenanteils von Fr. 500.00 auf Fr. 3'000.00 zu reduzieren.