Dass D. in der Zwischenzeit die Kündigung erhalten hat (Berufungsantwort S. 4), wurde vom Kläger bestritten (Eingabe vom 27. Mai 2022, S. 2) und die behauptete Kündigung blieb unbelegt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Arbeitsstelle von D. gekündigt worden ist, hat sich die Beklagte in der Berufungsantwort vom 2. Mai 2022 aber nur vage zur beruflichen Situation von D. geäussert und insbesondere mit keinem Wort erwähnt, ob und in welchem Umfang D. ab Mai 2022 (Wegfall des Einkommens) allenfalls Arbeitslosentaggelder bezieht. Ebenso wenig hat sich die Beklagte zum aktuellen Gesundheitszustand von D. geäussert.