diesen Äusserungen kann ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass D. jedenfalls im Zeitpunkt der Verhandlung am 9. November 2021 von der Beklagten nicht mehr unterstützt werden musste, was aufgrund der Erwerbstätigkeit von D. auch plausibel ist. Wenn die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, sie unterstütze D. [neuerdings wieder], obliegt ihr die Beweislast für diese Behauptung. Dass D. in der Zwischenzeit die Kündigung erhalten hat (Berufungsantwort S. 4), wurde vom Kläger bestritten (Eingabe vom 27. Mai 2022, S. 2) und die behauptete Kündigung blieb unbelegt.