In der persönlichen Befragung führte sie zudem aus (act. 117), D. arbeite beim [...]. Nachdem die Beklagte zum ersten Mal an der Verhandlung vom 9. November 2021 vorgebracht hat, dass D. einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufungsantwort S. 8) und der Vorinstanz in novenrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass der Kläger zum ersten Mal in seinem Schlussvortrag (act. 118) die Anrechnung eines Wohnkostenbeitrags verlangte (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO). Im Schlussvortrag vor Vorinstanz führte die Beklagte aus, sie habe Probleme mit D. gehabt und sie habe sie daher unterstützen müssen (act. 119). Aus - 12 -