Die Beklagte übernehme sämtliche Lebenshaltungskosten für ihre Tochter (act. 45). In der Duplik vom 13. August 2021 machte die Beklagte ebenfalls geltend, D. werde von ihr unterstützt (act. 70), ohne sich aber näher zum Umfang der Unterstützung und zum aktuellen Gesundheitszustand der Tochter zu äussern. An der Verhandlung vom 9. November 2021 führte die Beklagte aus, D. gehe seit August 2021 wieder in die Schule (act. 110). In der persönlichen Befragung führte sie zudem aus (act. 117), D. arbeite beim [...].