von diesem nur lückenhaft bezahlt worden. Die Beklagte müsse für die Schulkosten Oktober bis Dezember 2021 von rund Fr. 3'300.00 aufkommen. Mit der E.-Schule sei sie so verblieben, dass sie monatlich Fr. 500.00 erstmals per Ende April 2022 abbezahle. Der Kläger habe zu beweisen, dass D. die Beklagte mit monatlich Fr. 900.00 unterstützen könne. Fakt sei, dass die Beklagte D. unterstütze und nicht umgekehrt. Dass die mittlerweile 23-jährige Tochter im Moment noch bei ihrer Mutter wohne, hänge in erster Linie mit den massiven psychischen Problemen von D. zusammen. Seit April sei D. arbeitslos.