Im Übrigen wäre in diesem Fall ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Invalidenrente der Beklagten reduzieren oder ganz wegfallen würde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass bei der Beklagten nicht dauerhaft von einem wesentlich höheren Einkommen ausgegangen werden kann, ist nach dem Gesagten somit nicht zu beanstanden.