Zutreffend ist auch, dass die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass die Arbeitsstelle bei der C. gekündigt worden ist (vgl. Eingabe des Klägers vom 27. Mai 2022). Es kann aber als erwiesen betrachtet werden, dass die Beklagte seit November 2021 keine Arbeitseinsätze mehr hatte und – mangels Bestreitung durch den Beklagten - bis Ende März 2022 Krankentaggelder bezogen hat. Zudem kann aufgrund der aktuellen Corona-Situation als erwiesen betrachtet werden, dass weitere Einsätze der Beklagten im [...] nicht geplant sind, falls überhaupt von einer Arbeitsfähigkeit der Beklagten ausgegangen werden kann.