Massenentlassungen geprüft würden. In der E-Mail vom 30. März 2022 (Berufungsantwortbeilage 20), welche ebenfalls als echtes Novum berücksichtigt werden kann, betätigte die C. der Beklagten, dass sie seit dem 2. November 2021 nicht mehr im Einsatz gewesen sei. Der Kläger hat zu Recht geltend gemacht, dass der zwischen der Beklagten und der C. abgeschlossene Arbeitsvertrag (Antwortbeilage 4) unbefristet ist (der Arbeitsvertrag enthält lediglich eine Bestimmung wonach sich das Arbeitsverhältnis stillschweigend auflöst, falls innert 12 Monaten seit dem letzten Arbeitseinsatz kein weiterer Einsatz erfolgt, vgl. Arbeitsvertrag S. 2).