Fr. 4'600.00 erzielt, welches sich nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 3.2.1.) und den insoweit übereinstimmenden Parteibehauptungen (Berufung S. 3, Berufungsantwort S. 3) aus einer Invalidenrente der Pensionskasse (vgl. dazu Antwortbeilage 7) in der Höhe von Fr. 2'586.00 und einem Erwerbseinkommen von Fr. 2'014.00 zusammensetzt.