4.2.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 4 ff.), es sei ihr mit Schreiben der C. vom 16. Februar 2022 mitgeteilt worden, dass Massenentlassungen bevorstünden; seit dem 2. November 2021 habe sie keine Einsätze mehr gehabt und es seien auch keine weiteren geplant. Bis Ende März 2022 habe die Beklagte Krankentaggelder bezogen; seit April 2022 seien keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit mehr vorhanden. Ein allfälliges Arbeitslosentaggeld werde sich auf 70% des bisherigen Lohns beschränken. Die Beklagte müsse sich zudem voraussichtlich einer Schulteroperation unterziehen und werde während mehrerer Monate nicht vermittlungsfähig sein.