4.2.2. 4.2.2.1. Der Kläger macht geltend (Berufung S. 4 ff.), vor Vorinstanz habe sich herausgestellt, dass die Beklagte einer Erwerbstätigkeit von 50-70% nachgehe und dabei ein Einkommen von Fr. 2'543.65 erziele. Der Arbeitsvertrag sei unbefristet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte auch heute noch im selben Umfang und mit demselben Einkommen tätig sei. Es sei falsch und aktenwidrig, dass die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen ihr aktuelles Arbeitspensum nicht aufrechterhalten könne. Dass die Beklagte eine IV-Rente von 50% erhalte, bedeute nicht, dass sie nicht in einem höheren Pensum arbeiten könne.