Die von der Beklagten zu leistenden Arbeitsstunden seien aber stark von der jeweiligen epidemischen Lage abhängig; ob und wieviel die Beklagte künftig bei dieser Arbeitgeberin arbeiten könne, sei ungewiss. Die das 50%-Pensum übersteigenden zusätzlichen Arbeitseinsätze seien gemäss den Ausführungen der Beklagten – neben der Pandemielage – auch darauf zurückzuführen, dass sie sich aufgrund der schwierigen Situation der bei ihr wohn- -8-