4. 4.1. Die Vorinstanz erwog (Erw. 3.3.2. und 3.3.3. des angefochtenen Entscheids), die Beklagte habe sich unbestrittenermassen im Mai 2019 in der Schweiz abgemeldet und sei nach Bosnien und Herzegowina gegangen. Es habe aber keine definitive Auswanderung stattgefunden und die Beklagte habe bereits im Zeitpunkt der Klageeinleitung wieder in der Schweiz Wohnsitz gehabt. Der vorübergehende Aufenthalt der Beklagten in Bosnien und Herzegowina rechtfertige nicht eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages zu Gunsten des Klägers.