3.3. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 -7- ZGB). Die Beweislast für die Abänderungsvoraussetzungen bzw. die Folge von deren Beweislosigkeit trifft den Kläger, zumal er aus dem Vorhandensein der von ihm behaupteten Herabsetzungsgründe Rechte ableitet (BGE 5A_448/2010 Erw. 2.3, 5A_256/2007 Erw. 3.1). Misslingt der beweisbelasteten Partei der Beweis, ist zu ihrem Nachteil zu entscheiden (LAR- DELLI/VETTER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [BSK ZGB], 6. Aufl., Basel 2018, N. 4 zu Art. 8 ZGB).