3.2. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch, wenn der abzuändernde Entscheid – wie vorliegend (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1) – auf einer Vereinbarung beruht. Die Möglichkeit, ein auf Vereinbarung beruhendes Scheidungsurteil abzuändern, ist bloss – was vorliegend allerdings nicht der Fall ist und auch von keiner Partei geltend gemacht wird – eingeschränkt, soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte (BGE 142 III 518; 5A_187/2013 Erw. 7.1).