3. 3.1. Bei erheblicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag herab oder hebt ihn auf; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Die Änderung setzt damit voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abänderungsklage dient jedoch nicht der Korrektur (Revision) eines allenfalls fehlerhaften Urteils (BGE 137 III 604 Erw.