1. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Klageeinreichung ihren Wohnsitz in Q., Bosnien und Herzegowina (vgl. act. 43 f.). Streitgegenstand bildet die Abänderung eines in der Schweiz gefällten Scheidungsurteils. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung des streitigen nachehelichen Unterhalts ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 IPRG. Zur Anwendung gelangt schweizerisches Recht (Art. 64 Abs. 1 und Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 [HUntÜ; SR 0.211.213.01]), nachdem die Beklagte als Unterhaltsberechtigte wieder in der Schweiz lebt.