" 1. Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und in teilweiser Gutheissung der Klage den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1.3 der mit Entscheid vom 4. April 2015 genehmigten Ehescheidungskonvention auf Fr. 1'800.00 zu reduzieren. 2. Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben und die Gerichtskosten vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen sowie die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'385.00 inkl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen. -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten."