chung der vorliegenden Klage aufzuheben und den Unterhaltsanspruch der Beklagten auf einen nach Beweisverfahren zu beziffernden Betrag, höchstens jedoch Fr. 1'000.00 festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten." 2.4. In der Duplik vom 13. August 2021 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren. 2.5. Anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2021 wurden die Parteien befragt. Anschliessend erstatteten sie die Schlussvorträge, in welchen sie an ihren Anträgen festhielten. 2.6. Ebenfalls am 9. November 2021 fällte der Gerichtspräsident von Bremgarten den folgenden Entscheid: