2.2. Mit Klageantwort vom 19. März 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Abänderungsklage. 2.3. In der Replik vom 14. Juni 2020 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei Ziffer 1.3 der mit Entscheid vom 4. April 2015 genehmigten Ehescheidungskonvention rückwirkend auf Einreichung der vorliegenden Klage aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. 2. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1.3 der mit Entscheid vom 4. April 2015 genehmigten Ehescheidungskonvention rückwirkend auf Einrei- -3-