" 1. Es sei Ziffer 1.3 der mit Entscheid vom 4. April 2015 genehmigten Ehescheidungskonvention aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. 2. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1.3 der mit Entscheid vom 4. April 2015 genehmigten Ehescheidungskonvention aufzuheben und den Unterhaltsanspruch der Beklagten auf einen nach Beweisverfahren zu beziffernden Betrag, höchstens jedoch Fr. 1'000.00 festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten."