Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2022.11 / sp (OF.2020.80) Art. 20 Entscheid vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Porchet Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Sarah Niederer, Rechtsanwältin, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Esther Küng, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 24, Postfach 155, 5401 Baden Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Änderung Scheidungsurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 4. April 2018 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt (Verfahren OF.2015.164). In Ziffer 1.3. der gerichtlich genehmigten Vereinbarung ver- pflichtete sich der Kläger, der Beklagten an ihren Unterhalt monatliche Bei- träge von Fr. 3'500.00 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung zu bezah- len. 2. 2.1. Mit Klage vom 25. Juni 2020 stellte der Kläger beim Gerichtspräsidium Bremgarten die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei Ziffer 1.3 der mit Entscheid vom 4. April 2015 genehmigten Eheschei- dungskonvention aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. 2. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1.3 der mit Entscheid vom 4. April 2015 genehmigten Ehescheidungskonvention aufzuheben und den Un- terhaltsanspruch der Beklagten auf einen nach Beweisverfahren zu beziffern- den Betrag, höchstens jedoch Fr. 1'000.00 festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 19. März 2021 beantragte die Beklagte die kosten- fällige Abweisung der Abänderungsklage. 2.3. In der Replik vom 14. Juni 2020 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei Ziffer 1.3 der mit Entscheid vom 4. April 2015 genehmigten Eheschei- dungskonvention rückwirkend auf Einreichung der vorliegenden Klage aufzu- heben und festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. 2. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1.3 der mit Entscheid vom 4. April 2015 genehmigten Ehescheidungskonvention rückwirkend auf Einrei- -3- chung der vorliegenden Klage aufzuheben und den Unterhaltsanspruch der Be- klagten auf einen nach Beweisverfahren zu beziffernden Betrag, höchstens je- doch Fr. 1'000.00 festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten." 2.4. In der Duplik vom 13. August 2021 beantragte die Beklagte die vollumfäng- liche Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren. 2.5. Anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2021 wurden die Parteien befragt. Anschliessend erstatteten sie die Schlussvorträge, in welchen sie an ihren Anträgen festhielten. 2.6. Ebenfalls am 9. November 2021 fällte der Gerichtspräsident von Bremgar- ten den folgenden Entscheid: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 5'330.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinen Vorschüssen verrechnet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 25. Januar 2022 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Kläger am 24. Februar 2022 fristgerecht Berufung und stellte fol- gende Anträge: " 1. Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und in teilweiser Gut- heissung der Klage den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1.3 der mit Entscheid vom 4. April 2015 genehmigten Ehescheidungskonvention auf Fr. 1'800.00 zu reduzieren. 2. Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben und die Ge- richtskosten vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen sowie die Be- rufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 5'385.00 inkl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen. -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten." 3.2. In der Berufungsantwort vom 2. Mai 2022 beantragte die Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Es folgte eine weitere Eingabe des Klägers vom 27. Mai 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Klageeinreichung ihren Wohnsitz in Q., Bosnien und Herzegowina (vgl. act. 43 f.). Streitgegenstand bildet die Ab- änderung eines in der Schweiz gefällten Scheidungsurteils. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beur- teilung des streitigen nachehelichen Unterhalts ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 IPRG. Zur Anwendung gelangt schweizerisches Recht (Art. 64 Abs. 1 und Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 [HUntÜ; SR 0.211.213.01]), nachdem die Beklagte als Unterhaltsberech- tigte wieder in der Schweiz lebt. Dieses ist von den schweizerischen Ge- richten ohne Rücksicht auf die Gegenseitigkeit 'erga omnes' anzuwenden (Art. 3 HUntÜ; BODENSCHATZ, in: Internationales Privatrecht, Basler Kom- mentar, 4. Aufl., 2021, N. 8 zu Art. 49 IPRG). 2. 2.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, dass und weshalb ein Entscheid angefochten wird und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 Erw. 4.2). Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen -5- sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt. Der Beru- fungskläger genügt dem Begründungserfordernis nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; BGE 4A_68/2016 Erw. 4.2). Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungsant- wort zur Berufung Stellung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist zudem, auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird, erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben. Entsprechend kann der vor der ersten Instanz obsiegende Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tat- sächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungs- instanz nachteilig sein könnten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stel- lenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Par- teien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). Es ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Bean- standungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz ge- bunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ver- fügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4; BGE 4A_397/2016 Erw. 3.1). 2.3. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts gelten die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Mit der Verhandlungsmaxime wird den Parteien übertragen, dem Gericht den Tatbestand darzulegen und die zum Beweis erforderlichen Beweismit- tel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) bedeutet, dass die Parteien die Verfügungsfreiheit über den Streitgegenstand haben; das Gericht ist demnach an die Rechtsbegehren des Klägers gebunden und darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er darin verlangt, und nicht weni- ger, als die Gegenpartei anerkennt (SUTTER-SOMM/VON ARX, ZPO-Komm., a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 58 ZPO). 2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz -6- zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 625 Erw. 2.2). Wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 Erw. 4.1). Im Rechtsmittelverfahren sind echte Noven insbesondere dadurch charakterisiert, dass sie nach dem erstin- stanzlichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz begriffsge- mäss nicht geltend gemacht werden konnten. Zulässige Noven (Sachvor- bringen, Bestreitungen, Beweismittel) dürfen neu bestritten und mit neuen Beweismitteln pariert werden (REETZ/HILBER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 31 [ii] und [iv] zu Art. 317 ZPO). Werden (zulässige) Neuerungen von der Gegen- partei nicht bestritten, kann das Gericht darauf abstellen (BGE 4A_747/2012 Erw. 3.3). 3. 3.1. Bei erheblicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag herab oder hebt ihn auf; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist aber nur dann zu berücksich- tigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Die Änderung setzt damit voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abände- rungsklage dient jedoch nicht der Korrektur (Revision) eines allenfalls feh- lerhaften Urteils (BGE 137 III 604 Erw. 4.1.1). Absehbare Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des Unterhalts- beitrags bereits berücksichtigt worden sind, bilden ebenfalls keinen Grund zur Anpassung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht mit seinem Ermessensspielraum den neuen Unterhaltsbeitrag anhand der in Art. 125 ZGB enthaltenen Kriterien festsetzen, nachdem es alle Berech- nungsparameter aktualisiert hat. Dem Gericht kommt bei der Unterhalts- festsetzung ein weites Ermessen zu (BGE 138 III 289 Erw. 11.1.1). 3.2. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch, wenn der abzuän- dernde Entscheid – wie vorliegend (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1) – auf einer Vereinbarung beruht. Die Möglichkeit, ein auf Vereinbarung beruhen- des Scheidungsurteil abzuändern, ist bloss – was vorliegend allerdings nicht der Fall ist und auch von keiner Partei geltend gemacht wird – einge- schränkt, soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte (BGE 142 III 518; 5A_187/2013 Erw. 7.1). 3.3. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 -7- ZGB). Die Beweislast für die Abänderungsvoraussetzungen bzw. die Folge von deren Beweislosigkeit trifft den Kläger, zumal er aus dem Vorhanden- sein der von ihm behaupteten Herabsetzungsgründe Rechte ableitet (BGE 5A_448/2010 Erw. 2.3, 5A_256/2007 Erw. 3.1). Misslingt der beweis- belasteten Partei der Beweis, ist zu ihrem Nachteil zu entscheiden (LAR- DELLI/VETTER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [BSK ZGB], 6. Aufl., Basel 2018, N. 4 zu Art. 8 ZGB). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog (Erw. 3.3.2. und 3.3.3. des angefochtenen Ent- scheids), die Beklagte habe sich unbestrittenermassen im Mai 2019 in der Schweiz abgemeldet und sei nach Bosnien und Herzegowina gegangen. Es habe aber keine definitive Auswanderung stattgefunden und die Be- klagte habe bereits im Zeitpunkt der Klageeinleitung wieder in der Schweiz Wohnsitz gehabt. Der vorübergehende Aufenthalt der Beklagten in Bosnien und Herzegowina rechtfertige nicht eine Abänderung des Unterhaltsbeitra- ges zu Gunsten des Klägers. Mit den zur Begründung dieser Beurteilung von der Vorinstanz gemachten detaillierten Ausführungen setzt sich der Kläger (Berufung S. 3 unten) nicht auseinander, so dass auf diesen Punkt nicht eingegangen werden muss. 4.2. 4.2.1. In Bezug auf den weiter vom Kläger geltend gemachten Abänderungs- grund, der Einkommensveränderung der Beklagten, erwog die Vorinstanz (Erw. 3.4.5. des angefochtenen Entscheids), die Beklagte habe bei Klage- einleitung ausser ihrer IV-Rente kein Einkommen erzielt. Seit dem 1. Ja- nuar 2021 sei sie unbestrittenermassen bei der C. als Mitarbeiterin des [...] auf Abruf im Stundenlohn angestellt und erziele einen Bruttolohn pro Stunde von Fr. 30.00 (inkl. Ferienanteil, Anteil Feier- und Ruhetage und Anteil 13. Monatslohn). Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen Ja- nuar bis Oktober 2021 habe die Beklagte aus dieser Tätigkeit ein durch- schnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'543.65 generiert. Zu- sammen mit ihrer IV-Rente von Fr. 2'586.00 habe die Beklagte im Zeitraum von Januar bis Oktober 2021 somit ein durchschnittliches monatliches Ge- samtnettoeinkommen von Fr. 5'129.65 erzielt, was im Vergleich zum ge- mäss Ehescheidungsurteil anrechenbaren Gesamteinkommen von Fr. 4'600.00 einer Steigerung von rund 11.5% entspreche. Die von der Be- klagten zu leistenden Arbeitsstunden seien aber stark von der jeweiligen epidemischen Lage abhängig; ob und wieviel die Beklagte künftig bei die- ser Arbeitgeberin arbeiten könne, sei ungewiss. Die das 50%-Pensum übersteigenden zusätzlichen Arbeitseinsätze seien gemäss den Ausfüh- rungen der Beklagten – neben der Pandemielage – auch darauf zurückzu- führen, dass sie sich aufgrund der schwierigen Situation der bei ihr wohn- -8- haften gemeinsamen Tochter D. in der Pflicht gesehen habe, diese finan- ziell zu unterstützen und entsprechend mehr Arbeitseinsätze zu leisten. Eine solch hohe Arbeitslast vermöge die Beklagte jedoch aus gesundheit- lichen Gründen nicht dauerhaft zu erbringen und könne von ihr auch nicht erwartet werden, nachdem sie eine 50%-IV-Rente erhalte, mithin lediglich zu 50% arbeitsfähig sei. Es könne daher nicht von einem dauerhaft wesent- lich höheren Einkommen ausgegangen werden. Ebenfalls zu berücksichti- gen sei, dass ihr Arbeitsvertrag bis Ende Dezember 2021 befristet sei. Es mangle somit auch an der erforderlichen Dauerhaftigkeit einer möglichen Änderung. 4.2.2. 4.2.2.1. Der Kläger macht geltend (Berufung S. 4 ff.), vor Vorinstanz habe sich her- ausgestellt, dass die Beklagte einer Erwerbstätigkeit von 50-70% nachgehe und dabei ein Einkommen von Fr. 2'543.65 erziele. Der Arbeitsvertrag sei unbefristet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte auch heute noch im selben Umfang und mit demselben Einkommen tätig sei. Es sei falsch und aktenwidrig, dass die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen ihr aktuelles Arbeitspensum nicht aufrechterhalten könne. Dass die Be- klagte eine IV-Rente von 50% erhalte, bedeute nicht, dass sie nicht in ei- nem höheren Pensum arbeiten könne. Die Beklagte sei auf das von ihr tat- sächlich ausgeübte Pensum zu behaften. Die Beklagte habe nicht substan- ziiert vorgebracht, dass sie das aktuelle Arbeitspensum aus gesundheitli- chen Gründen nicht aufrechterhalten könne. Es sei der Beklagten ein Ein- kommen von 70% bzw. von mindestens Fr. 2'800.00 anzurechnen. Zusam- men mit der IV-Rente von Fr. 2'600.00 ergebe sich ein Einkommen von Fr. 5'400.00. 4.2.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 4 ff.), es sei ihr mit Schreiben der C. vom 16. Februar 2022 mitgeteilt worden, dass Massen- entlassungen bevorstünden; seit dem 2. November 2021 habe sie keine Einsätze mehr gehabt und es seien auch keine weiteren geplant. Bis Ende März 2022 habe die Beklagte Krankentaggelder bezogen; seit April 2022 seien keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit mehr vorhanden. Ein all- fälliges Arbeitslosentaggeld werde sich auf 70% des bisherigen Lohns be- schränken. Die Beklagte müsse sich zudem voraussichtlich einer Schul- teroperation unterziehen und werde während mehrerer Monate nicht ver- mittlungsfähig sein. Es könne in keinster Weise davon ausgegangen wer- den, dass sich das Erwerbseinkommen der Beklagten dauernd und we- sentlich erhöht habe. 4.2.3. Im Scheidungsurteil vom 4. April 2018 (Klagebeilage 2) wurde davon aus- gegangen, dass die Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von -9- Fr. 4'600.00 erzielt, welches sich nach den insoweit unbestrittenen Fest- stellungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 3.2.1.) und den insoweit übereinstimmenden Parteibehauptungen (Berufung S. 3, Berufungsantwort S. 3) aus einer Invalidenrente der Pensionskasse (vgl. dazu Antwortbei- lage 7) in der Höhe von Fr. 2'586.00 und einem Erwerbseinkommen von Fr. 2'014.00 zusammensetzt. Unbestritten ist weiter, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage im Juni 2020 keine Er- werbstätigkeit ausübte, seit Januar 2021 im Stundenlohn auf Abruf bei der C. im [...] tätig war und zwischen Januar und Oktober 2021 ein durchschnitt- liches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'543.65 bzw. – zusammen mit der Rente der Pensionskasse – von Fr. 5'129.65 erzielte. Im Berufungs- verfahren reichte die Beklagte ein Schreiben der C. vom 16. Februar 2022 (Berufungsantwortbeilage 1) ein, welches als echtes Novum berücksichtigt werden kann, in welchem die Beklagte darauf hingewiesen wurde, dass ein Grossteil der Mitarbeitenden nicht mehr beschäftigt werden könne und Massenentlassungen geprüft würden. In der E-Mail vom 30. März 2022 (Berufungsantwortbeilage 20), welche ebenfalls als echtes Novum berück- sichtigt werden kann, betätigte die C. der Beklagten, dass sie seit dem 2. November 2021 nicht mehr im Einsatz gewesen sei. Der Kläger hat zu Recht geltend gemacht, dass der zwischen der Beklagten und der C. ab- geschlossene Arbeitsvertrag (Antwortbeilage 4) unbefristet ist (der Arbeits- vertrag enthält lediglich eine Bestimmung wonach sich das Arbeitsverhält- nis stillschweigend auflöst, falls innert 12 Monaten seit dem letzten Arbeits- einsatz kein weiterer Einsatz erfolgt, vgl. Arbeitsvertrag S. 2). Zutreffend ist auch, dass die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass die Arbeitsstelle bei der C. gekündigt worden ist (vgl. Eingabe des Klägers vom 27. Mai 2022). Es kann aber als erwiesen betrachtet werden, dass die Beklagte seit No- vember 2021 keine Arbeitseinsätze mehr hatte und – mangels Bestreitung durch den Beklagten - bis Ende März 2022 Krankentaggelder bezogen hat. Zudem kann aufgrund der aktuellen Corona-Situation als erwiesen betrach- tet werden, dass weitere Einsätze der Beklagten im [...] nicht geplant sind, falls überhaupt von einer Arbeitsfähigkeit der Beklagten ausgegangen wer- den kann. Krankentaggelder oder allfällige Arbeitslosentaggelder werden in der Regel in der Höhe von 70% bis 80% des versicherten Bruttoeinkom- mens bzw. bei schwankenden Einkommen des Durchschnittseinkommens über einen bestimmten Zeitraum ausgerichtet. Es ist daher davon auszu- gehen, dass die bis März 2022 ausgerichteten Krankentaggelder bzw. all- fällig ab April 2022 ausgerichtete Arbeitslosentaggelder tiefer sind als das zwischen Januar und Oktober 2021 erzielte Einkommen von durchschnitt- lich Fr. 2'543.65 pro Monat. Der in diesem Punkt beweisbelastete Kläger hat keine Editionsanträge betreffend das von der Beklagten seit November 2021 erzielte Einkommen gestellt. Erwiesen ist somit einzig, dass die Be- klagte während rund 10 Monaten ein Gesamteinkommen erzielte, welches im Vergleich zum Gesamteinkommen gemäss Scheidungsurteil gemäss den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid 11.5% hö- her war. Eine nur vorübergehende Einkommenssteigerung vermag aber - 10 - keine Abänderung eines Scheidungsurteils, in welchen eine auf Dauer an- gelegte Regelung getroffen wird, zu begründen. Dass es der Beklagten auf- grund einer Verbesserung ihres Gesundheitszustands möglich ist, nicht nur kurzfristig bzw. vorübergehend ein höheres Einkommen als im Scheidungs- urteil angenommen zu erzielen, hat der auch in diesem Punkt beweisbe- lastete Kläger sodann weder rechtzeitig noch substanziiert vorgebracht, weshalb der Beklagten auch unter diesem Aspekt kein höheres Einkom- men angerechnet werden kann. Im Übrigen wäre in diesem Fall ohne Wei- teres davon auszugehen, dass sich die Invalidenrente der Beklagten redu- zieren oder ganz wegfallen würde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass bei der Beklagten nicht dauerhaft von einem wesentlich höheren Ein- kommen ausgegangen werden kann, ist nach dem Gesagten somit nicht zu beanstanden. 4.3. 4.3.1. Zu dem vom Kläger geltend gemachten Wohnkostenbeitrag erwog die Vorinstanz (Erw. 3.4.7. des angefochtenen Entscheids), D. befinde sich un- bestrittenermassen noch in Ausbildung; die Schulkosten würden teils vom Kläger und teils von der Schwester bezahlt. Zwar sei richtig und unbestrit- ten, dass D. zurzeit beim [...] arbeite und ein Einkommen erziele; das Vor- bringen des Klägers, der Beklagten sei ein Wohnkostenbeitrag anzurech- nen, erfolgte jedoch einerseits verspätet und sei nicht zu hören, nachdem D. bereits seit 2015 bei der Beklagten wohne und diesbezüglich mithin keine unvorhersehbare Veränderung vorliege. Andererseits handle es sich beim Verdienst von D. fraglos nicht um eine dauerhafte Einkommenserzie- lung, da sie sich noch in Ausbildung befinde und es sich dabei lediglich um einen Gelegenheitsjob handeln dürfte. Es liege somit keine dauerhafte, we- sentliche und unvorhersehbare Änderung der Verhältnisse vor, welche eine Abänderung rechtfertigen würde. 4.3.2. 4.3.2.1. Der Kläger macht geltend (Berufung S. 7, 9), es sei der Beklagten ein Wohnkostenbeitrag in der Höhe von Fr. 900.00 anzurechnen. Es sei aner- kannt bzw. unbestritten, dass D. mündig sei, einer Erwerbstätigkeit nach- gehe und bei der Beklagten wohne. D. habe die Schule zwischenzeitlich abgebrochen und es sei ihr ein volles Erwerbspensum und –Einkommen anzurechnen. 4.3.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 5 ff.), die Tochter habe im Dezember 2020 ihre Ausbildung abgebrochen und im Sommer 2021 mit der Schule fortfahren wollen. Aufgrund ihrer massiven psychi- schen Probleme habe D. die Schule erneut abbrechen müssen. Die vom Kläger gemäss Scheidungsurteil zu bezahlenden Schulkosten für D. seien - 11 - von diesem nur lückenhaft bezahlt worden. Die Beklagte müsse für die Schulkosten Oktober bis Dezember 2021 von rund Fr. 3'300.00 aufkom- men. Mit der E.-Schule sei sie so verblieben, dass sie monatlich Fr. 500.00 erstmals per Ende April 2022 abbezahle. Der Kläger habe zu beweisen, dass D. die Beklagte mit monatlich Fr. 900.00 unterstützen könne. Fakt sei, dass die Beklagte D. unterstütze und nicht umgekehrt. Dass die mittlerweile 23-jährige Tochter im Moment noch bei ihrer Mutter wohne, hänge in erster Linie mit den massiven psychischen Problemen von D. zusammen. Seit April sei D. arbeitslos. Es sei völlig unklar, wie es bei ihr weitergehe und ob sie nochmals einen Versuch für eine Ausbildung starten wolle. 4.3.3. Gemäss den im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) ist bei Wohngemein- schaften insbesondere eines Elternteils mit einem erwachsenen Kind in der Regel ein angemessener Wohnkostenanteil des Kindes zu berücksichtigen (Ziff. II./1 und IV./2 der Richtlinien; BGE 132 III 483 Erw. 5; sowie VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 26 zu Art. 93 SchKG). 4.3.4. Nicht mehr streitig ist im Berufungsverfahren, dass die volljährige Tochter D. der Parteien bei der Beklagten in R. wohnhaft ist. In der Klageantwort vom 19. März 2021 führte die Beklagte aus (act. 45), sie müsse ihre Tochter finanziell erheblich unterstützen, sie habe nach einem massiven Vorfall mit ihrem damaligen Freund im Dezember 2020 (Hirnerschütterung und eine gebrochene Nase) die Ausbildung (Berufsmatura) abgebrochen und sie er- ziele im Moment kein Einkommen. D. sei psychisch angeschlagen und dürfte frühestens im Sommer 2021 mit der Schule fortfahren können. Die Beklagte übernehme sämtliche Lebenshaltungskosten für ihre Tochter (act. 45). In der Duplik vom 13. August 2021 machte die Beklagte ebenfalls geltend, D. werde von ihr unterstützt (act. 70), ohne sich aber näher zum Umfang der Unterstützung und zum aktuellen Gesundheitszustand der Tochter zu äussern. An der Verhandlung vom 9. November 2021 führte die Beklagte aus, D. gehe seit August 2021 wieder in die Schule (act. 110). In der persönlichen Befragung führte sie zudem aus (act. 117), D. arbeite beim [...]. Nachdem die Beklagte zum ersten Mal an der Verhandlung vom 9. November 2021 vorgebracht hat, dass D. einer Erwerbstätigkeit nach- geht, ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufungsantwort S. 8) und der Vorinstanz in novenrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass der Kläger zum ersten Mal in seinem Schlussvortrag (act. 118) die Anrech- nung eines Wohnkostenbeitrags verlangte (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO). Im Schlussvortrag vor Vorinstanz führte die Beklagte aus, sie habe Probleme mit D. gehabt und sie habe sie daher unterstützen müssen (act. 119). Aus - 12 - diesen Äusserungen kann ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass D. jedenfalls im Zeitpunkt der Verhandlung am 9. November 2021 von der Beklagten nicht mehr unterstützt werden musste, was aufgrund der Er- werbstätigkeit von D. auch plausibel ist. Wenn die Beklagte im Berufungs- verfahren geltend macht, sie unterstütze D. [neuerdings wieder], obliegt ihr die Beweislast für diese Behauptung. Dass D. in der Zwischenzeit die Kün- digung erhalten hat (Berufungsantwort S. 4), wurde vom Kläger bestritten (Eingabe vom 27. Mai 2022, S. 2) und die behauptete Kündigung blieb un- belegt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Arbeitsstelle von D. gekündigt worden ist, hat sich die Beklagte in der Berufungsantwort vom 2. Mai 2022 aber nur vage zur beruflichen Situation von D. geäussert und insbesondere mit keinem Wort erwähnt, ob und in welchem Umfang D. ab Mai 2022 (Wegfall des Einkommens) allenfalls Arbeitslosentaggelder be- zieht. Ebenso wenig hat sich die Beklagte zum aktuellen Gesundheitszu- stand von D. geäussert. Mangels substanziierter Parteibehauptungen und Vorlage entsprechender Beweismittel vermochte die Beklagte die im Beru- fungsverfahren erneut behauptete Unterstützungsbedürftigkeit von D. da- her nicht nachzuweisen. Nichts abzuleiten vermag die Beklagte aus der Behauptung, sie komme für die fälligen Schulkosten der Monate August bis Dezember 2021 von Fr. 3'300.00 auf, nachdem die Schulkosten vom Klä- ger geschuldet sind und die Beklagte diesbezüglich nicht unterstützungs- pflichtig ist (Scheidungskonvention Ziff. 1.1. [Klagebeilage 2]; Berufungs- antwort S. 5). Es ist daher davon auszugehen, dass die heute bereits 23- jährige (Berufungsantwort S. 6) Tochter der Parteien auch ab Mai 2022 ein Einkommen (Erwerbseinkommen oder Arbeitslosentaggelder) erzielt. Die Beklagte hat sich nicht dazu geäussert, seit welchem Zeitpunkt D. erwerbs- tätig ist. Auch hat der Kläger keine Ausführungen zu dieser Thematik ge- macht. Es ist daher davon auszugehen, dass D. spätestens seit November 2021 ein Einkommen erzielt und seit diesem Zeitpunkt und insbesondere auch zukünftig in der Lage ist, der Beklagten einen angemessenen Wohn- kostenanteil zu leisten. Der Kläger ist auf den von ihm vor Vorinstanz gel- tend gemachten Betrag von Fr. 500.00 (act. 118) zu behaften. Der Betrag von Fr. 500.00 entspricht mehr als 10% des der Beklagten im Scheidungs- urteil angerechneten Einkommens von insgesamt Fr. 4'600.00 und ist somit wesentlich. Der Umstand, dass die Tochter D. der Parteien der Beklagten seit November 2021 und auch zukünftig einen Wohnkostenbeitrag von Fr. 500.00 leisten kann, ist daher als Abänderungsgrund zu qualifizieren. 4.4. Da seit 1. November 2021 ein Abänderungsgrund vorliegt, wären die übri- gen Berechnungsparameter zu aktualisieren und der Unterhaltsanspruch der Beklagten neu zu berechnen (Erw. 3.1. vorstehend). Dem Scheidungs- urteil vom 4. April 2018 bzw. der Scheidungskonvention kann nicht entnom- men werden, wie der Unterhaltsanspruch der Beklagten damals ermittelt wurde, weder hinsichtlich der Methode noch der einzelnen Bedarfspositio- nen; daraus hervor gehen lediglich die Einkommen der Parteien, bzw. dass - 13 - von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 4'600.00 ausgegangen wurde. Dass im Scheidungsurteil kein den gebührenden Bedarf deckender Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden konnte, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus dem Scheidungsurteil. Der Kläger führte in der Klage aus (act. 4), gemäss Scheidungskonvention habe die Beklagte Anspruch auf Fr. 8'100.00 pro Monat zur Deckung ihres Lebensstandards. Die Beklagte hat dies nicht bestritten (act. 43 f.). Weitere Behauptungen zu diesem Punkt haben die Parteien nicht vorgebracht. Der Kläger verlangt die Reduktion des im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeitrags (Fr. 3'500.00) im Umfang des behaupteten höheren Einkommens der Be- klagten und des Wohnkostenanteils von D. (Berufung S. 9). Die Beklagte hat kein höheres Existenzminimum im Vergleich zum Bedarf im Zeitpunkt des Scheidungsurteils und auch nicht behauptet, sie habe einen höheren Anspruch als die genannten Fr. 8'100.00 (aus eigenem Einkommen und aus Unterhalt). Im Berufungsverfahren machte sie zudem nicht mehr gel- tend, der Kläger habe ein höheres Einkommen (vgl. act. 103). Dass mit einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge in der Höhe des von D. zu leisten- den Wohnkostenbeitrags der gebührende Bedarf nicht mehr gedeckt wäre, macht die Beklagte sodann ebenfalls nicht geltend. Es spricht somit nichts dagegen, den im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.00 um den Betrag des Wohnkostenanteils von Fr. 500.00 auf Fr. 3'000.00 zu reduzieren. 4.5. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich für die Zukunft, d.h. vom Zeitpunkt seiner formellen Rechtskraft an. Billigkeitsüberlegungen können nach gerichtlichem Ermessen Abweichungen rechtfertigen. Frühestmögli- cher Zeitpunkt, auf den die Abänderung zurückbezogen werden kann, ist dabei die Einreichung des entsprechenden Gesuchs. Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise, bei Vorliegen ganz besonderer Gründe, in Betracht, z.B. unbekannter Aufenthalt oder Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treuwidriges Verhalten einer Partei, schwere Krankheit des Berechtigten usw. (BGE 5A_274/2015 Erw. 3.5 m.Hinw.auf BGE 111 II 103 Erw. 4). Der Kläger macht in der Berufung nicht geltend, der gemäss Scheidungsurteil geschuldete Unterhaltsbeitrag sei rückwir- kend abzuändern. Der vorliegende Abänderungsentscheid entfaltet seine Wirkung somit ab dem Zeitpunkt seiner formellen Rechtskraft. 5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der im Scheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 4. April 2018 festgesetzte Unter- haltsbeitrag von Fr. 3'500.00 ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf Fr. 3'000.00 zu reduzieren ist. Die Berufung des Klägers erweist sich entsprechend als teilweise begründet. - 14 - 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Kläger obsiegt mit seiner Beru- fung zu rund 30% - sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'500.00 festzusetzen sind (§ 7 Abs. 1, 4 und 5 VKD), zu 70% dem Kläger und zu 30% der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zu- dem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten 40% der Parteientschädi- gung für das obergerichtliche Verfahren in richterlich festgesetzter Höhe von gerundet Fr. 2'315.55 (Grundentschädigung Fr. 3'500.0 gemäss über- einstimmenden Parteiausführungen [act. 110], vgl. auch § 3 Abs. 1 lit. d AnwT], Abzug von 20% für die entfallene Verhandlung [§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT], Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT], Ausla- genpauschale Fr. 50.00 [§ 13 Abs. 1 AnwT], 7.7 % Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind zu 85% dem Kläger und zu 15% der Beklagten aufzuerlegen und der Kläger ist zu verpflichten, der Be- klagten 70% der richterlich festgesetzten und unbeanstandet gebliebenen Parteientschädigung von Fr. 5'385.00 zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Gerichts- präsidiums Bremgarten vom 9. November 2021 aufgehoben und durch fol- gende Bestimmungen ersetzt: " 1. In teilweiser Gutheissung der Abänderungsklage wird Ziffer 1.3. der im Ent- scheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 4. April 2018 (Verfahren OF.2015.164) genehmigten Vereinbarung wie folgt abgeändert: " 1.3. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - bis zum Eintritt des Ehemannes in sein ordentliches AHV-Alter: Fr. 3'000.--" 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 5'330.00 wird zu 85% mit Fr. 4'530.50 dem Kläger und zu 15% mit Fr. 799.50 der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'350.00 verrechnet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 70% der Parteientschädigung von Fr. 5'385.00 (inkl. Auslagen und MWSt.), somit Fr. 3'769.50, zu bezahlen. - 15 - 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird zu 70%, mit Fr. 1'750.00, dem Kläger und zu 30%, mit Fr. 750.00, der Beklagten aufer- legt. Sie wird mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger direkt Fr. 750.00 zu bezahlen hat. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 40% der richterlich auf Fr. 2'315.55 festgesetzten Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 926.20, zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00 - 16 - Aarau, 28. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Porchet