1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 23'670.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem von ihm in der Höhe von Fr. 23'800.00 geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine zweitinstanzliche Parteientschädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 29'395.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)