Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, den Klägerinnen eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim oben erwähnten Streitwert Fr. 45'240.00. Ausgehend davon ist die den Klägerinnen zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von Fr. 150.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf gerundet Fr. 29'395.65 (= [Fr. 45'240.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 150.00] * 1.077) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: