8. Nach dem Gesagten wird der Beklagte auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von noch Fr. 1 Mio. (Fr. 1'013'121.30 [erstinstanzlicher Streitwert gemäss vorstehender E. 7.1.2 in fine] ./. Fr. 13'121.30 [zweitinstanzlich nicht mehr streitiger Anspruch, vgl. oben E. 1.2]) sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf Fr. 23'670.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 - 33 - Abs. 1 VKD) und werden mit dem vom Beklagten in der Höhe von Fr. 23'800.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO).