AnwT berufen kann, führte in ihrer E. 12.2 aus, die Grundentschädigung betrage bei einem Streitwert von Fr. 1'013'121.30 Fr. 45'568.05, was korrekt ist. Weil die Grundentschädigung gemäss § 6 Abs. 1 AnwT nur die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie nur eine Rechtsschrift und die Teilnahme nur an einer behördlichen Verhandlung umfasst, gewährte die Vorinstanz für den zweiten Rechtsschriftenwechsel im Klageverfahren und jenen im Widerklageverfahren insgesamt einen Zuschlag von 55 % und für die Stellungnahme zum Beweisergebnis einen solchen von 15 %.