7.3. Auch die Behauptung des Beklagten, dass die Vorinstanz die Höhe der Parteientschädigung nicht begründet habe (Berufung Rz. 228), ist offensichtlich unzutreffend. Die Vorinstanz, die sich diesbezüglich auf §§ 3 ff. AnwT berufen kann, führte in ihrer E. 12.2 aus, die Grundentschädigung betrage bei einem Streitwert von Fr. 1'013'121.30 Fr. 45'568.05, was korrekt ist.