Insgesamt stehen sich somit Obsiegensanteile in der Höhe von Fr. 1'248'625.55 und Unterliegensanteile von Fr. 65'405.85 gegenüber, was einem Obsiegensanteil der Klägerinnen von gut 95 % entspricht (Fr. 1'248'625.55 / [Fr. 1'248'625.55 + Fr. 65'405.85]). Bei diesem Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz praxisgemäss sämtliche Prozesskosten dem Beklagten auferlegte (BGE 4A_171/2021 E. 5.2).