Im konkreten Fall obsiegten die Klägerinnen im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von Fr. 248'625.55 zufolge teilweiser Gutheissung ihrer Klage sowie im Umfang von Fr. 1 Mio. zufolge Abweisung des Widerklagerechtsbegehrens Ziffer 2. Demgegenüber unterlagen die Klägerinnen im Umfang von Fr. 52'284.55 zufolge teilweiser Abweisung ihrer Klage und im Umfang von Fr. 13'121.30 zufolge Anerkennung des Widerklagerechtsbegehrens Ziffer 4. Insgesamt stehen sich somit Obsiegensanteile in der Höhe von Fr. 1'248'625.55 und Unterliegensanteile von Fr. 65'405.85 gegenüber, was einem Obsiegensanteil der Klägerinnen von gut 95 % entspricht (Fr. 1'248'625.55 / [Fr. 1'248'625.55 + Fr. 65'405.85]).