Der Streitwert des (bezifferten) Widerklagerechtsbegehrens Ziffer 4 beträgt Fr. 13'121.30. Der Streitwert des Widerklagebegehrens 2 beläuft sich gemäss beklagtischer Schätzung auf Fr. 1 Mio. (vgl. oben E. 7.1.1). Diese Schätzung durften die Klägerinnen anerkennen, was sie in ihrem schriftlichen Schlussvortrag (act. 316) taten (vgl. Berufungsantwort S. 22). Demnach ging die Vorinstanz betreffend das Widerklagerechtsbegehren Ziffer 2 zu Recht von einer Einigung der Parteien über den Streitwert von Fr. 1 Mio. aus.