Dies ist aber offensichtlich unzutreffend. Die Vorinstanz ging von einem Gebührenstreitwert von Fr. 1'013'121.30 aus, der sich offensichtlich aus den objektiv gehäuften Widerklagebegehren des Beklagten zusammensetzt, mit denen er einerseits die Verpflichtung der beiden Klägerinnen zur Bezahlung von Fr. 13'121.30 und anderseits die Verpflichtung der Klägerinnen zur Nachbesserung beantragte, wobei er den Streitwert für das letztere Rechtsbegehren selber auf Fr. 1 Mio. schätzte (Klageantwort und Widerklage, act. 30) bzw. bezifferte ("angesichts des Streitwerts von CHF 1'000'000.00"; Duplik und Widerklagereplik, act.