5.4. Soweit der Beklagte schliesslich die Verpflichtung zur Verzugszinszahlung (die einen von der blossen Fälligkeit zu unterscheidenden Verzug voraussetzt, vgl. Art. 102 OR) bestreitet, so begründet er dies ausschliesslich, aber zu Unrecht (vgl. vorstehende E. 5.3) mit dem Rückbehaltungsrecht gemäss Art. 82 OR. Damit erübrigt sich diesbezüglich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der entsprechenden Begründung im angefochtenen Entscheid (dessen E. 9.6).