Selbst wenn es zuträfe, dass die Klägerinnen anderen Stockwerkeigentümern ein Rückhalterecht entgegen dem Wortlaut der mit diesen abgeschlossenen Kaufverträgen zugestehen würden, ist daraus aufgrund der Selbständigkeit der jeweiligen Kaufverträge kein widersprüchliches Verhalten abzuleiten, wenn sie ein Rückhalterecht des Beklagten ablehnen (vgl. nur Berufungsantwort S. 6). Aus dem Inhalt der anderen Kaufverträge kann der Beklagte offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Andere Gründe, weshalb der Beklagte die Kaufpreisrestanz nicht schulde, bringt er nicht vor.