82 OR erst ermöglichte (vgl. oben E. 5.2.1 zweiter Absatz). Der Beklagte ist – wie erwähnt – auf die weiteren Mängelrechte (Minderung und gegebenenfalls Wandelung), bei Verschulden der Klägerinnen gepaart mit Schadenersatz, verwiesen, die vorliegend nicht eingeklagt wurden.