5.2.2. Der Auffassung des Klägers, die Klage sei auch insoweit abzuweisen, als die Kaufpreisrestanz gefordert wird, weil er ein Rückhalterecht nach Art. 82 OR geltend machen könne, kann nicht gefolgt werden. Da eine Nachbesserung objektiv nicht (mehr) möglich ist, scheidet eine nachträgliche Erfüllung (im Rahmen einer Nachbesserung, vgl. oben E. 5.2.1) aus (vgl. oben E. 4.2.5.1), die dem Beklagten den Rekurs auf Art. 82 OR erst ermöglichte (vgl. oben E. 5.2.1 zweiter Absatz).