Die Anwendung von Art. 82 OR setzt jedoch voraus, dass tatsächlich ein Nachbesserungsanspruch des Bestellers besteht (GAUCH, a.a.O., N. 2379). Zu beachten bleibt, dass der Rückbehalt nach Art. 82 OR weder den Eintritt bzw. die Fortdauer der Fälligkeit der Vergütungsschuld verhindert noch an sich etwas an der Vergütungsschuld ändert (GAUCH, a.a.O., N. 2381 und 2396). - 30 -